Arbeit

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Info

Durchschnittlich verbringen deutsche Beschäftigte in der Woche 41,2 Stunden am Arbeitsplatz – und belegen damit Platz 7 auf der Liste der fleißigsten Europäer. Das geht aus einer Studie der EU-Behörde zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in Dublin (2008) hervor. Gleichzeitig haben die Deutschen der Studie zufolge im EU-Vergleich überdurchschnittlich viel Urlaub. Das harte Arbeiten wird also entsprechend belohnt. Um Ausländern den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern, hat die Bundesregierung unter Führung von Bundeskanzlerin Angela Merkel in den letzten Jahren einige Maßnahmen ergriffen.
Hat man beispielsweise in Deutschland sein Studium erfolgreich abgeschlossen, ist es möglich sich bis zu 18 Monate zum Zweck der Arbeitssuche weiterhin in Deutschland aufzuhalten. Zum Vergleich: In Frankreich sind nur 6 Monate möglich. Für ausländische Hochschulabsolventen mit einem ausländischen Abschluss wurde ein neues Aufenthaltsrecht eingeführt: Sie dürfen nun bis zu 6 Monate zur Jobsuche nach Deutschland kommen, sofern ihr Unterhalt gesichert ist. Daneben wurde die Blue Card Germany eingeführt, um das komplizierte bürokratische Verfahren bei der Bewerbung um einen Aufenthaltstitel zu entzerren.

Informationen zur Bewertung ausländischer Berufsabschlüsse:
http://www.bmbf.de/pub/BMBF_Flyer_Anerkennungsgesetz.pdf

Informationen über Integrationskurse des Bundes:
http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/(…)

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Blue Card

Blue Card

Die Blue Card Germany ist ein Aufenthaltstitel, also ein Dokument über den legalen Aufenthalt eines Angehörigen eines Drittstaates zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in der EU. Für Mitglieder von EU-Staaten gilt Freizügigkeit hinsichtlich ihres Aufenthalts.

Wann kann man die Blue Card beantragen?
Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU Landes kann die Blue Card beantragen, wenn er:
a) entweder einen deutschen oder einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss und
b) einen Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 46.400 Euro (3.867 Euro monatlich), in sogenannten Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte) in Höhe von 36.192 Euro (3.016 Euro monatlich) hat.

Kernvorschrift ist § 19a Aufenthaltsgesetz – Blaue Karte EU.

Mehr Informationen:
http://www.bluecard-eu.de

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Aufenthaltstitel

Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte

Besitzen Fachkräfte einen deutschen oder vergleichbaren internationalen Hochschulabschluss, können sie zur Arbeitssuche einen auf sechs Monate befristeten Aufenthaltstitel erteilt bekommen (§ 18c AufenthG), dieser berechtigt allerdings nicht zum Arbeiten.

Um den Aufenthaltstitel zu erwerben, musst Du vor der Einreise nach Deutschland in Deinem Heimatland ein Visum beantragen. In Deutschland muss dann der Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragt werden, bevor Dein Visum abläuft. Die Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder die Kreisverwaltung bzw. das Landratsamt.

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Niederlassungserlaubnis

Niederlassungserlaubnis

Seit 2005 die Niederlassungserlaubnis eingeführt wurde, können Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung und einem Einkommen von mindestens 48.000 Euro Jahres-Brutto von Beginn an ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bekommen. Für Wissenschaftler, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion kann sie ganz wegfallen. Auch internationale Studenten können eine Niederlassungserlaubnis erhalten – wenn sie die Bedingungen erfüllen.

Die Niederlassungserlaubnis muss schriftlich bei der Ausländerbehörde Deiner Stadt beantragt werden.

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Wissenschaftler

Wissenschaftler mit besonderen Kenntnissen

“Wissenschaftler mit besonderen Kenntnissen” sowie Lehrpersonen und wiss. Mitarbeiter “in herausgehobener Funktion” können eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn angenommen werden kann, dass die Integration und der Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe bestritten werden können (§ 19 AufenthG).

Weitere Möglichkeiten gibt es für Forschungsprojekte und selbstständige Tätigkeiten (§ 20, § 21 AufenthG).

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